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Satzung des F.C. Scheuring e. V.

Stand 01. April 2019

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fußballclub Scheuring mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung ins Vereinsregister und hat seinen Sitz in Scheuring. Der Fußballclub Scheuring ist dem Bayerischen Landessportverband angeschlossen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt mit der Förderung der Sport und Körperertüchtigung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird sechs Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Ausschussgrund ist z. B. die Nichtbezahlung des Beitrages bis 31.03.

 

 

 

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Ausgenommen davon ist die Tennisabteilung.

Der Beitragssatz für Kinder bis 14 Jahre beträgt jährlich 30,– Euro

Der Beitragssatz für Jugendliche bis 18 Jahre beträgt jährlich 35,– Euro

Vom 18. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr beträgt der Beitragssatz jährlich 55,– Euro.

Ab dem 60. Lebensjahr wird jährlich ein Beitragssatz von 40,– Euro erhoben.

Der Familienbeitragssatz – Eltern und deren Kinder unter 18 Jahre beträgt jährlich 130,–Euro.

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für die Mitglieder der Tennisabteilung wird zusätzlich erhoben und von der Abteilungsleitung Tennis festgesetzt.

Die Beiträge werden für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31.03. erhoben.

Die aktiven und passiven Rechte der Mitglieder ruhen, wenn Beiträge länger als ½ -Jahr geschuldet werden, bis zur vollständigen Bezahlung.

 

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben (Beiräte) geschaffen werden.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

§ 8 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat durch die Mitgliederversammlung einberufen werden.

Ihm gehören an:

Platzkassier, Platzordner, Platzwart, Jugendwart, Jugendleiter, Abteilungsleiter Fußball, Abteilungsleiter Tischtennis, Abteilungsleiter Turnen, Abteilungsleiter Volleyball, Abteilungsleiter Tennis, Abteilungsleiter Eishockey, Abteilungsleiter Ski.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die einmal im Kalenderjahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Beiräte, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche, durch Aushang am Vereinsbrett, sowie an den gemeindeeigenen Anschlagtafeln, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand, bzw. sein Stellvertreter leitet die Versammlung.

 

§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Ladung ist der Versammlungszweck anzugeben.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Scheuring, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Kindergarten der Gemeinde Scheuring zu verwenden hat.

 

§ 12 Ausscheiden

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 13 Neuwahlen

Die Wahl des 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Hauptkassiers und des Schriftführers hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

Die Wahl der übrigen Mitarbeiter kann auf Beschlussfassung der Versammlungsmitglieder auch durch Zuruf erfolgen.

Wahlberechtigt sind unbeschadet § 5 alle Versammlungsmitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Vereinsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.

Die Tätigkeiten aller Mitarbeiter erfolgen ehrenamtlich.

Es könne jedoch in besonderen Fällen Fahrkosten und Tagesgelder gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der 1. Vorsitzende.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Vollwertiges Mitglied ist die Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat

(passives Wahlrecht).

Beitragserhöhungen und Satzungsänderungen können nur bei Beschlussfassung der Mitglieder durch 2/3 – Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Ausgenommen davon ist der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr der Abteilung Tennis. Diese Beiträge werden ausschließlich von der Abteilung Tennis festgelegt.

 

§ 14 Rechnungswesen

Alljährlich hat eine Prüfung der Ein- und Ausgaben durch Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden zu erfolgen.

Der Prüfbericht ist ein Teil des Kassenberichts bei der Jahreshauptversammlung.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 15 Abteilung Reiten

Pflichten der Mitglieder und Verstöße gegen den Tierschutz:

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen.
    • den Pferden ausreichend Bewegung ermöglichen
    • die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu missbrauchen oder unzugänglich zu transportieren.

 

  1. Die Mitglieder erkennen die Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, einschließlich ihrer Rechtsordnung an.

Verstöße, gegen die dort aufgeführte Verhaltensregeln (§920 Leistungsprüfungsordnung) können gemäß §921 Leistungsprüfungsordnung mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferde geahndet werden.

 

§ 16 Vereinsordnung

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  1. Ehrenordnung
  2. Geschäftsordnung